Ihre Kanzlei in Mittweida
Anwaltskanzlei Eibeck

Vorsorge

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung


Wofür benötige ich eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung?

Uns allen ist es wichtig selbst bestimmt zu leben. Wir alle wünschen uns, nie in eine Situation zu kommen, in der wir wichtige Angelegenheiten unseres Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können und doch wissen wir, wie schnell und unerwartet so etwas durch Unfall, Krankheit oder auch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter passieren kann. Vorsorge ist also nicht nur eine Frage des Alters.

Was wird, wenn Sie in einer solchen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind? Wer handelt und entscheidet dann für Sie? Wird Ihr Wille beachtet werden? Auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner kann in solchen Situationen ohne Vollmacht keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben oder Entscheidungen für Sie treffen.

Ob vorhersehbar oder nicht, Sie können etwas dagegen tun, in diesen Situationen fremdbestimmt zu leben und es ist wichtig für diesen Fall vorzusorgen.


Was ist eine Vorsorgevollmacht? 

Die Vorsorgevollmacht hat das Ziel eine gerichtliche Betreuerbestellung möglichst zu vermeiden. Der Vollmachtgeber erteilt einer oder mehreren Personen seines Vertrauens  Vollmacht bestimmte Angelegenheiten für ihn zu regeln.

Bei Errichtung der Vollmacht sind Fragen nach dem Inhalt der Vollmacht zu klären, die Wahl und Kontrolle des Bevollmächtigten, ab wann und wie lange soll die Vollmacht gelten, Formvorschriften, Widerruflichkeit und auch die Aufbewahrung der Vollmacht. 


Was ist eine Betreuungsverfügung?

Durch eine Betreuungsverfügung wird keine Vollmacht erteilt. Durch Sie wird also niemand berechtigt Sie zu vertreten.

Für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, kann ein gerichtliches Verfahren zur Betreuerbestellung eingeleitet werden.

In diesem Verfahren hat das Gericht Ihre Wünsche zur Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. Diesem Zweck dient die Betreuungsverfügung. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Ihren in der Betreuungsverfügung niedergelegten Wunsch, wer Betreuer werden soll, zu berücksichtigen.

Eine Betreuungsverfügung wird regelmäßig mit einer Vorsorgevollmacht verbunden. So können Sie über diesen Weg sicherstellen, dass die Person Ihres Vertrauens als Betreuer Bestellt wird.


Was ist eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung zu unterscheiden.

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Aus der Vorsorgevollmacht ergibt sich, wer Sie vertreten  und Ihren dokumentierten Willen, auch aus der Patientenverfügung, Geltung verschaffen soll, wenn Sie nicht mehr selbst für sich handeln können. Hierbei ist u.a. auch zu beachten, dass etwa für den Widerruf oder die Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich ist, die ausdrücklich diese Maßnahmen umfasst.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen also einander und sollten nebeneinander und auch in Abstimmung aufeinander gestellt werden.



Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin

Wir beraten Sie umfassend und entwerfen für Sie Ihre rechtssicher Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.


KONTAKT AUFNEHMEN


E-Mail
Anruf
Infos